Zusammenfassung der Kommentare von AFBV und WGG zum Regulierungsvorschlag der Kommission über Pflanzen, die mit bestimmten neuen genomischen Techniken gewonnen wurden sowie daraus gewonnenen Lebens- und Futtermittel
Der französische Verband für Pflanzenbiotechnologie (AFBV) und sein deutscher Partner, der Wissenschaftskreis Genomik und Gentechnik (WGG), begrüßen den Vorschlag der Europäischen Kommission zur Anpassung der Vorschriften für gentechnisch veränderte Pflanzen aus dem Jahr 2001. Dieser Vorschlag soll die Einführung von lang erwarteten Pflanzeninnovationen aus neuen genomischen Techniken (NGTs) (gezielte Mutagenese und Cisgenese) erleichtern.
Im Interesse einer nachhaltigeren Landwirtschaft, die sich schneller an die Herausforderungen des Klimawandels anpassen kann, ist es dringend erforderlich, dass die Kommission, der Ministerrat und das Europäische Parlament diesen Regulierungsvorschlag möglichst noch in dieser Legislaturperiode annehmen und umsetzen.
Unsere Kommentare werden im Folgenden mit Verweis (Kommentar Xy) auf die beigefügten Dokumente zusammengefasst.
A. Kriterien im Anhangs I
Die Anhang I aufgeführten Kriterien müssen einfach, präzise und klar sein. Anwender, Züchter und Behörden, die am Verifizierungsprozess beteiligt sind, müssen in der Lage sein, eindeutig festzustellen, ob die angemeldete NGT-Pflanze eines oder mehrere dieser Kriterien erfüllt. Hierfür werden Klarstellungen zu den folgenden Punkten gemacht:
- Begrenzung der Veränderungen auf 20: Im Hinblick auf die vorgeschlagene Obergrenze von 20 Änderungen pro Pflanze sind wir der Meinung, dass nur Änderungen berücksichtigt werden sollten, die sich voneinander unterscheiden, um polyploide Pflanzen wie Weizen nicht zu benachteiligen (Kommentar A1).
- Off-Target-Effekte: Es scheint, dass Off-Target-Effekte in der Anzahl der Veränderungen enthalten sind. Anstatt sie als Teil der Veränderungen zu zählen, schlagen wir vor, dass spezifische Modalitäten eingeführt werden sollten, um sicherzustellen, dass sie begrenzt oder vermieden werden (Kommentar A2).
- Kriterium 1 über den Grenzwert von 20 Nukleotiden: Es sollte klargestellt werden, dass die Grenze von 20 Nukleotiden dem entspricht, was bei der Verwendung einer Leit-RNA erreicht wird, und dass diese 20 Nukleotide entweder in einer zusammenhängenden Sequenz oder über den modifizierten Bereich verteilt sind (Kommentar A3).
- Kriterium 3a: Zufällige Cisgenese. Wir sind der Meinung, dass das Kriterium 3a um die zufällige Cisgenese ergänzt werden sollte. Dies ist das Beispiel, das die JRC in ihrem Bericht über die wirtschaftlichen Auswirkungen von NGT-Pflanzen verwendet (doi:10.2760/715646) – (Kommentar A4).
- Kriterien 3a und 3b: « zusammenhängende DNA-Sequenz ». Es sollte eine Definition dieses Begriffs gegeben werden (Kommentar A5).
- Kriterium 3b: Substitutionen. Kriterium 3b erlaubt die Durchführung von Substitutionen. Es sollten Angaben zu den Beziehungen gemacht werden, die zwischen substituierten Sequenzen bestehen sollten oder nicht bestehen sollten (Kommentar A6).
B. Modalitäten der Verwendung in der Züchtung
Artikel 3 des Vorschlags besagt, dass eine NGT-1-Pflanze der Nachkommenschaft von geprüften NGT- 1-Pflanzen entsprechen kann, einschließlich der Nachkommenschaft aus der Kreuzung dieser Pflanzen. Es ist wichtig, die Arten von Kreuzungen zu klären, die durchgeführt werden können, und insbesondere zu bestätigen, dass geprüfte NGT-1-Pflanzen in konventionellen Zuchtprogrammen verwendet werden können. Wenn dies der Fall ist, müssen bestimmte Aspekte geklärt werden: Im Laufe der Züchtung werden sich die Veränderungen, die diese Pflanzen tragen, auskreuzen. Müssen sie nachverfolgt werden? Wenn mehrere NGT-1-Pflanzen gezüchtet werden, können dann Nachkommen mit mehr als 20 Veränderungen verwendet und vermarktet werden, sofern die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung eingehalten werden? Sollte die Kennzeichnung des Vermehrungsmaterials solcher Nachkommen die Identifikationsnummern der einzelnen NGT-1-Eltern enthalten? (Kommentar R2).
C. Ökologischer Landbau und Märkte – Artikel 5 (2) und Erwägungsgrund 23
Wir sind der Meinung, dass ökologischer Landbau und Märkte die Freiheit haben sollten, zu entscheiden, ob sie NGT-1-Pflanzen und -Produkte in der gleichen Weise wie bestimmte veränderte Pflanzen und Produkte, die derzeit von der Richtlinie 2001/18/EG ausgeschlossen sind, verwenden wollen oder nicht (Kommentar R3).
D. Inkrafttreten
Die Verwendung von NGT-Pflanzen muss schnell ermöglicht werden. Daher halten wir es für sinnvoll, insbesondere für NGT-1-Pflanzen die Zweijahresfrist zu verkürzen und zu diesem Zweck die in Artikel 27 (a) und (b) aufgeführten Punkte so bald wie möglich zur Konsultation zu stellen.
Anlagen: Detaillierte Kommentare, Verordnungstexte und Anhänge mit zusätzlichen Kommentaren.